Tamilischer Familienvater aus Luzern muss die Schweiz nach 28 Jahren verlassen

Ein Mann aus Sri Lanka kämpft bis vor Bundesgericht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zum Verhängnis wird ihm der Bezug von Sozialhilfe.

Im April 1992 reiste die Familie in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Die Eltern und ihre vier Kinder waren mit ihren Gesuchen zwar nicht erfolgreich, wurden aber vorläufig aufgenommen und erhielten später Aufenthaltsbewilligungen. Seit mehr als 28 Jahren leben sie mittlerweile hier. Doch nun wird der Vater, der letztes Jahr 60 geworden ist, das Land verlassen müssen. Das hat das Luzerner Migrationsamt beschlossen. Nachdem die Behörde die Aufenthaltsbewilligung des Mannes regelmässig erneuert hatte, lehnte sie im März 2019 eine erneute Verlängerung ab. Erst das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement, dann das Kantonsgericht bestätigten diesen Entscheid. Vor Bundesgericht versucht er, seine Wegweisung aus der Schweiz doch noch abzuwenden. 

Die kantonalen Instanzen begründeten den Beschluss in erster Linie mit der Sozialhilfeabhängigkeit, weswegen der Familienvater schon zweimal verwarnt worden war. Insgesamt hat der Mann, der seit 2006 getrennt von seiner Frau lebt, über die Jahre mehr als 250’000 Franken an Sozialhilfegeldern bezogen. Damit ist einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe erfüllt, die gegen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen. So weit, so unbestritten. Allerdings muss der Entscheid der Behörde auch verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer bestreitet. Eines der Kriterien ist, inwieweit eine Person ein Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Die Vorinstanzen hätten diesen Punkt nicht geprüft, rügte der Mann. Eine Kritik, die das Bundesgericht zurückweist.

3,5 Jahre bis zum AHV-Alter

Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die oberste Instanz das Argument, er werde nicht mehr lange Sozialhilfe benötigen, weil er in dreieinhalb Jahren eine AHV-Rente inklusive Ergänzungsleistungen erhalten werde und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Im Urteil heisst es dazu, der Beschwerdeführer räume selber ein, «dass er sich bis zum Erreichen des Rentenalters und damit noch jahrelang nicht von der Sozialhilfe wird lösen können». Und auch das private Interesse am Verbleib in der Schweiz wiegt nach Ansicht der beiden Richter und der Richterin nicht schwer genug, um den Luzerner Entscheid zu kippen. 

Ausser der langen Aufenthaltsdauer und der Beziehung zu seinen vier volljährigen Kindern könne er nichts zu seinen Gunsten anführen. Sie teilen die Einschätzung des kantonalen Justizdepartements, wonach er auf sozio-kultureller Ebene keine nennenswerten Integrationsbemühungen vorzuweisen habe. Daran änderten auch sein Kollegenkreis und seine Einbindung in die Gemeinschaft der Tamilen nichts, urteilt das Bundesgericht. Mit Blick auf die Perspektiven bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat halten die Richter fest: «Dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka kaum beruflich integrieren dürfte, liegt auf der Hand, spielt aber keine entscheidende Rolle, nachdem er sich in der Schweiz in einem Zeitraum von über fünfzehn Jahren und trotz zweier fremdenpolizeilicher Verwarnungen nicht beruflich zu integrieren vermochte.» Die Beschwerde des Mannes wird abgewiesen.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 2D_21/2020 vom 5. August 2020
Quelle: https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/luzern/tamilischer-familienvater-aus-luzern-muss-die-schweiz-nach-28-jahren-verlassen-ld.1262840

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